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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (“IT-AGB”) gelten für alle Verträge (“Verträge”) der SIGMA Systems GmbH (“SIGMA”) mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (“Kunde”) über die Erbringung von IT-Leistungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Überlassung von Software und den damit verbundenen IT-Leistungen gemäß den jeweiligen Ergänzenden Bedingungen (“Ergänzende Vertragsbedingungen”) sowie über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (“Ware”).
  2. Etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur dann und insoweit Anwendung, soweit die SIGMA diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich zustimmt. Dies gilt auch, wenn die SIGMA in Kenntnis von Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Leistungen ausführt.
  3. Sämtliche Leistungen der SIGMA werden auf der Grundlage dieser IT-AGB und den jeweiligen Ergänzenden Vertragsbedingungen erbracht und gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von IT-Leistungen zwischen der SIGMA und dem Kunden, ohne dass hierfür ein erneuter Hinweis im Einzelfall erforderlich ist.
  4. Diese IT-AGB und die jeweiligen Ergänzenden Vertragsbedingungen sind Bestandteil des jeweiligen Vertrags zwischen SIGMA und dem Kunden.
2. Vertragsschluss
  1. Die Angebote der SIGMA sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die SIGMA innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Bestellung diese in Textform bestätigt oder innerhalb dieses Zeitraums die vertragsgegenständliche Leistung erbringt.
  2. Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie von der SIGMA ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
3. Vergütung und Zahlungsbedingungen
  1. Es gelten die im Angebot vereinbarte Vergütung und die im Angebot vereinbarten Zahlungsbedingungen.
  2. Der Kunde kommt automatisch spätestens 30 Kalendertage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf, es sei denn, er hat die Nicht-Leistung nicht zu vertreten.
4. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der SIGMA. Ein Weiterverkauf oder eine Weiterverarbeitung der Ware wird bis zum vollständigen Ausgleich untersagt.

5. Haftung
  1. Die SIGMA haftet nach den gesetzlichen Vorschriften
    (a) bei vorsätzlicher und grobfahrlässiger Schadensverursachung;
    (b) bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
    (c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und
    (d) in dem Umfang einer übernommenen Garantie.
  2. Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Zwecks des Vertrags ist und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalspflichten), ist die Haftung der SIGMA auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden beschränkt. Im Übrigen ist die Haftung der SIGMA ausgeschlossen.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen der SIGMA.
  4. Die verschuldensunabhängige Haftung der SIGMA nach § 536 a Abs. 1, 1. Alt. BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.
6. Datenschutz
  1. Die Parteien verpflichten sich, die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern sowie etwaigen Unterauftragnehmern aufzuerlegen. Sie sind außerdem verpflichtet, sich wechselseitig bei der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen und Bestimmungen zu Datenschutz und Datensicherheit gemäß dem Vertrag zu unterstützen.
  2. Sollte sich herausstellen, dass die Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Hinblick auf personenbezogene Daten den Abschluss zusätzlicher Vereinbarungen über den Datenschutz (z. B. einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO) erforderlich macht, wird der Kunde eine solche Vereinbarung mit der SIGMA schließen und die darin niedergelegten Pflichten einhalten, soweit dies erforderlich ist, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Daten zu gewährleisten.
  3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Datenschutzerklärungen unter https://sigmasystems.de/datenschutz/
7. Geheimhaltung
  1. Der Kunde ist verpflichtet alle Informationen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag und dessen Durchführung entstehen, geheim zu halten und ausschließlich für die in dem jeweiligen Vertrag beschriebenen Zwecke zu verwenden.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Geheimhaltung gegenüber Dritten auch durch seine Mitarbeiter sicherzustellen.
  3. Diese Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die dem Kunden bei Erhalt bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die von dem Kunden ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse entwickelt werden. Diese Verpflichtung gilt auch dann nicht, wenn der Kunde zur Offenlegung gesetzlich oder durch behördliche oder gerichtliche Anordnung verpflichtet ist.
  4. Die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte ist nur durch vorherige schriftliche Zustimmung der SIGMA gestattet.
  5. Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrags bestehen.
8. Aufrechnungsverbot

Der Kunde ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit sein dafür herangezogener Gegenanspruch

(a) entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder

(b) im Fall prozessualer Geltendmachung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entscheidungsreif ist oder

(c) im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zum Hauptanspruch steht.

9. Höhere Gewalt

Die Parteien haften gegenüber der jeweils anderen Partei nicht hinsichtlich Leistungsverzögerungen, die sich aus höherer Gewalt ergeben, namentlich solcher Umstände, die außerhalb ihres jeweiligen Einflussbereichs liegen.

10. Schlussbestimmungen
  1. Die SIGMA behält sich das Recht vor, diese IT-AGB sowie die einzelnen Ergänzenden Vertragsbedingungen bei Veränderung der Gesetzeslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Marktgegebenheiten jederzeit abzuändern, sofern diese Änderung nicht zu einer Umgestaltung des Vertragsgefüges führt. Der Kunde wird spätestens zwei (2) Wochen vor ihrem Inkrafttreten auf die geänderten IT-AGB oder Ergänzenden Vertragsbedingungen hingewiesen. Die geänderten IT-AGB oder geänderten Ergänzenden Vertragsbedingungen gelten als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde diesen nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nach Bekanntgabe gegenüber der SIGMA schriftlich widerspricht. Auf diese Frist und die Folge des Versäumens der Frist wird die SIGMA den Kunden bei der Bekanntgabe der Änderungen besonders hinweisen.
  2. Diese IT-AGB, die Ergänzenden Vertragsbedingungen und die Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus diesen IT-AGB, den Ergänzenden Vertragsbedingungen und den Verträgen einschließlich ihrer Wirksamkeit sind die an dem Sitz der SIGMA zuständigen Gerichte. Die SIGMA ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der SIGMA Rechte oder Ansprüche aus den Verträgen an Dritte abzutreten.
  4. Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Regelungen dieser IT-AGB lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser IT-AGB unberührt. Dasselbe gilt für den Fall, dass diese IT- AGB eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten. Die Parteien werden die unwirksame oder undurchführbare Regelung mit der gesetzlich zulässigen und durchführbaren Regelung ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt. Sollten diese IT-AGB unvollständig sein, werden die Parteien eine Vereinbarung mit dem Inhalt treffen, auf den sie sich im Sinne dieser IT-AGB geeinigt hätten, wenn die Regelungslücke bei Vertragsschluss bekannt gewesen wäre.

Stand: 18.03.2024